Presse Agentur PR Hoch 3
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13. April 2023

Bildrechte in den Public Relations – Worauf ist bei Fotos zu achten?

Der Beitrag ist fertig, der Text liest sich leicht und kurzweilig und ist trotzdem informativ. Jetzt noch schnell ein hübsches Foto daneben packen und … Stopp! So flüchtig sollte diese Aufgabe nicht abgehakt werden. Denn um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, gilt es, ein paar Grundregeln zu beachten.

Das Foto des Produkts samt Model, das es bedient, ist ein Volltreffer. Genauso hatte es sich der Kunde vorgestellt. Rein damit in die Presseinformation? Bevor ein Bild für einen Pressetext oder ganz grundsätzlich für die Unternehmenskommunikation verwendet wird, muss geprüft werden, ob das Unternehmen die erforderlichen Rechte am Bild besitzt. Relevant sind immer das Urheberrecht der Fotografin oder des Fotografen, die Verwertungsrechte und – falls eine Person auf dem Foto abgebildet ist – das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bei professionell durchgeführten Foto-Shootings sollte das alles geregelt sein. Doch Obacht, wenn ein Bild schon länger auf dem Pfad liegt oder ein Motiv „mal eben“ recherchiert wird.

Wer darf was? – Urheberrecht und Verwertungsrechte

Vor Verwendung eines Fotos muss immer geprüft werden, ob die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers vorliegt, und falls nicht, ist das nachzuholen. Gleich an zweiter Stelle folgen die Verwertungsrechte: Gerade bei Fotos für Presse- und Marketingzwecke stellt sich die Frage: Dürfen wir das Foto kommerziell verwerten? In der Pressearbeit sind wir häufig nicht direkt im Kontakt mit den FotografInnen, sondern bekommen Bilder von unseren KundInnen, die InhaberInnen der entsprechenden Verwertungsrechte sein müssen. Am wichtigsten für die Pressearbeit ist das Vervielfältigungsrecht. Mit Verbreitung der Presseinformation steht das Bild erst einmal jedem beliebigen Medium für die redaktionelle Berichterstattung zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sind also umfangreichere Rechte nötig, als beispielweise bei der Verwendung in eigenen Broschüren. Manchmal sind Bilder auch mit Hinweisen versehen, bspw.: „Der Einsatz der Pressebilder ist im Rahmen redaktioneller Berichterstattung unter Angabe der Quelle honorarfrei; als Bildnachweis ist, wenn nichts anderes vermerkt ist, immer (unser Kunde, der die Presseinformation verbreitet) anzuführen.“ Dann ist auch den Verlagen klar, unter welchen Bedingungen sie das Bildmaterial nutzen dürfen.

Das Recht zur Vervielfältigung ist von hervorgehobener Bedeutung. Bereits das Speichern von Fotos auf Festplatten oder USB-Sticks bedeutet in der digitalen Welt eine Vervielfältigung. Auch sollte fixiert sein, in welchem inhaltlichen, räumlichen/territorialen und zeitlichen Rahmen ein Foto genutzt werden darf. Für die Online-Verwendung sind beispielweise immer weltweite Nutzungsrechte nötig.

Die Frage nach dem Nutzungsumfang ist geklärt; aber muss ich die Urheberin oder den Urheber auch nennen, also ein sogenanntes Fotocredit hinterlegen? Auch hier schafft ein Blick in den Lizenzvertrag Klarheit. In Presseinformationen für unsere KundInnen nennen wir in den Bildnachweisen in der Regel das Unternehmen, weil Abbildungen im Unternehmen und Produktfotos in professionellen Shootings entstehen, bei denen die UrheberInnen darauf verzichten, genannt zu werden.

Das Foto gefällt uns schon ganz gut, aber an der ein oder anderen Stelle könnten wir doch … Darf das Foto verändert werden? Im Vertrag müssen klare Regelungen getroffen sein, ob und welche Bearbeitungen zulässig sind. Grundsätzlich muss die Fotografin oder der Fotograf allerdings eine Bearbeitung in dem Umfang dulden, der die vereinbarte Verwertung ermöglicht.

Wo haben wir’s denn her? – Quellen von Fotos

PRhoch3 arbeitet mit Fotos entweder direkt von FotografInnen, von KundInnen als InhaberInnen der Verwertungsrechte, von Bildagenturen oder mit Fotos, die aus Online-Datenbanken stammen. Ganz selten machen wir mal selbst ein Foto.

Bildagenturen treten als Mittlerinnen zwischen den BildproduzentInnen, UrheberInnen oder RechtinhaberInnen und den NutzerInnen auf. Grundlage für die Regelungen bei Agenturfotos, sind die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen). Es handelt sich dabei um verschiedene Standard-Lizenzverträge mit unterschiedlich umfänglicher Rechteübertragung. Wer sich ausführlicher mit den unterschiedlichen Lizenzen beschäftigen will, findet im › Artikel auf Wikipedia weitere Informationen. In jedem Fall gilt: Wer nicht selbst in Kontakt mit der Fotografin oder dem Fotografen steht, sondern das Foto über eine/n LizenzgeberIn nutzt, sollte sich den Lizenzvertrag zeigen lassen. Dann ist die Rechtslage für das einzelne Bild klar.

In Bilddatenbanken findet man eine Fülle an zur Verfügung gestellten Fotos. Auch die BetreiberInnen der Datenbanken orientieren sich an den CC-Lizenzen. Aber gerade, wenn Fotos kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist darauf zu achten, um welche Art der CC-Lizenz es sich handelt und welche Folgen das für die Nutzung des Fotos hat. Wenn wir kostenlose Bilder auf unserer Website verwenden, nennen wir die Urheberin oder den Urheber immer – selbst wenn es nicht erforderlich ist. Immerhin stellt sie oder er das Bild kostenlos zur Verfügung. Wir finden: Das sollte honoriert werden.

Wer ist zu sehen? – Allgemeine Persönlichkeitsrechte

Ist auf dem Foto eine Person zu sehen, hat sie ebenfalls Rechte am Bild. Es ist Pflicht, die abgebildete Person vor Veröffentlichung zu fragen, ob sie damit einverstanden ist, beziehungsweise dieses Einverständnis zu prüfen, wenn es nicht direkt eingeholt wurde. Bei Fotos von Menschen gilt: Je größer eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, desto höhere Anforderungen bestehen an die Sorgfaltspflicht.

Wie sieht das alles nun im konkreten PR-Alltag aus? Wenn unsere KundInnen uns Bilder aushändigen, prüfen wir zunächst einmal, ob sie zum ausgewählten Medium, Verbreitungsweg oder Kanal passen. Für einen Social-Media-Beitrag benötigen wir etwa keine so hohe Auflösung, wie für eine Presseinformation, einen Fachartikel oder ein gedrucktes Whitepaper. Ein waches Auge haben wir dennoch. Betreuen wir beispielweise einen Fachartikel und benötigen noch ein Autorenbild, das aus dem persönlichen Fundus des Autors/der Autorin stammt, weisen wir darauf hin, dass auch in solchen Fällen mit der Fotografin oder dem Fotografen geklärt sein muss, ob es für die Veröffentlichung in einer Zeitschrift genutzt werden darf.

Grundsätzlich ist unser Rat: Im Zweifelsfall lieber vorher einen Rechtsanwalt fragen als hinterher.

Disclaimer

Für die hier von uns aufgeführten Informationen erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Sie sind unverbindlich und ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Im Zweifelsfall raten wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

Foto: Annushka Ahuja auf Pexels

Foto: Annushka Ahuja auf Pexels

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